GESUCH UM ANTEILMÄSSIGE RÜCKERSTATTUNG DER KEHRICHTGRUNDGEBÜHREN
 

Gesuch um anteilmässige Rückerstattung der Kehrichtgrundgebühren (Leerstand)

Gesetzliche Grundlagen
Die Kehrichtgrundgebühr ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geschuldet (Urteil BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.1). Die Infrastruktur für die Abfallentsorgung der Stadt Bern muss ständig und unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden. Deshalb ist es zulässig, den Eigentümer*innen einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr zu überbinden. (Urteil vom 22. April 2010 2C_415/2009, E.3)

Die geleistete Kehrichtgrundgebühr kann jedoch, gestützt auf das städtische Abfallreglement, reduziert werden, wenn sie in ihrer Höhe nicht verhältnismässig ist (Art. 22 Abs. 1 Bst. c AFR). Die Reduktion erfolgt in Form einer nachträglichen Rückerstattung auf Gesuch hin.
Mögliche Leerbestände
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine Rückerstattung aufgrund Leerstand gewährt werden:
  • Aus-/Umbau einer Liegenschaft
  • Unverschuldete Unbewohnbarkeit einer Liegenschaft
  • Sonstige vergleichbare Fälle
Insbesondere in folgenden Fällen wird keine Rückerstattung aufgrund Leerstand gewährt:
  • Zweitwohnung/Zweitwohnsitz
  • Ferienwohnung/Ferienhaus
  • Erbgang
  • Leerstand trotz gegebener Bewohnbarkeit
  • Entsorgungsdienstleistungen werden bezogen
Voraussetzungen für eine Rückerstattung
Die Kehrichtgrundgebühr wird nachträglich rückerstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  • es standen dauerhaft mehr als 50 % der Bruttogeschossfläche (BGF) der Liegenschaft (oder des Miteigentumsanteils) leer, und
  • der Leerstand dauerte länger als 6 Monate.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Gebühr für die Dauer des Leerstandes ab dem 7. Monat anteilsmässig rückerstattet.
Vorgehen für eine Rückerstattung
Eine Rückerstattung erfolgt auf Gesuch hin. Entsorgung + Recycling Stadt Bern beurteilt das Rückerstattungsgesuch jeweils für das vergangene Kalenderjahr. Dauert der Leerstand länger als ein Kalenderjahr, ist im nächsten Kalenderjahr ein neues Gesuch einzureichen und die Grundgebühr bis zum Entscheid über das Rückerstattungsgesuch im vollen Umfang zu bezahlen.
Hinweise
  • Entsorgung + Recycling Stadt Bern behält sich vor, die Richtigkeit der Angaben vor Ort zu überprüfen (Art. 26 AFR).
  • Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Entsorgung + Recycling Stadt Bern, Murtenstrasse 100, Postfach, 3001 Bern, Telefon: 031 321 79 79 / Mail: finanzen.erb@bern.ch
  • Gesuche müssen grundsätzlich durch die Hauseigentümer*in bzw. die Miteigentümer*in eingereicht werden.
  • Das Gesuch kann ausnahmsweise allein durch die Liegenschaftsverwaltenden eingereicht werden, wenn aus einer schriftlichen Vollmacht hervorgeht, dass die Eigentümerschaft sich durch die Liegenschaftsverwaltenden vertreten lässt. Dem Gesuch ist eine Kopie der Vollmacht beizulegen.
Objekt
Hinweis: Die Objektbezeichnung muss in Syntax StadtteilNr-ParzelleNr-ObjektNr eingeben werden,
Beispiel: 5-1440-0002
Grund Leerstand *
Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichteingaben!
Eigentümerschaft
Eigentümerschaft/Baurechtsnehmer:innen *
Adresse stimmt mit Liegenschaftsadresse überein? *
Liegenschaftsverwaltung
Verwaltung vorhanden? *
Ansprechperson:
Leerstand
Leerstand länger als 6 Monate? *
Leerstand betrifft mehr als 50% der Gesamtfläche? *
Leerstand betrifft 100% der Fläche? *
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Baubewilligung vorhanden? *
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