Die Tages- oder Wochenparkbewilligung berechtigt
während der Berufsausübung zum:
- zeitlich unbeschränkten Parkieren auf gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplätzen;
- zeitlich unbeschränkten Parkieren unter signalisierten oder auf markierten Parkverboten sowie in den Begegnungszonen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Auflagen
- Die Tages- oder Wochenparkkarte ist gut sichtbar (ganze bedruckte Vorderseite) hinter der Frontscheibe auf der Lenkradseite anzubringen;
- Die Fahrverbotszeiten der Oberen Altstadt sind strikte einzuhalten, d.h. während diesen Sperrzeiten darf nicht parkiert werden, der Güterumschlag darf nicht behindert werden;
- Zeitlich beschränkte Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen (z.B. wegen Bauarbeiten oder Veranstaltungen) sind zu beachten;
- Besonderen polizeilichen Weisungen ist Folge zu leisten;
- Auf signalisierten und markierten Parkfeldern für Behinderte, Hotelvorfahrten sowie Taxifeldern darf nicht parkiert werden.
Hinweise:
- Wer die Parkkarte fälscht, kopiert, abändert oder eine von Dritten hergestellte Parkkarte dieser Art verwendet oder die Parkkarte für private Zwecke ausserhalb der Berufsausübung benützt, macht sich mit den entsprechenden Gesetzesvorschriften strafbar;
- Einmal ausgestellte Parkkarten werden weder zurückgenommen noch umgetauscht.